Allgemeine Reisebedingungen (ARB) bei Pauschalreisen der Firma SORRISO Sport & Tanz – Aachener Str. 130 – 50674 Köln (im Folgenden „SST“)

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese ARB gelten zwischen SST und dem Kunden (im Folgenden „Reisekunde“) beim Abschluss eines Pauschalreisevertrages.

(2) Abweichende ARB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SST stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Die ARB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser ARB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden ARB vor.

 

  • 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder in elektronischer Form vorgenommen Anmeldung bietet der Reisekunde SST den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise in der Ausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Bei elektronischen Anmeldungen wird der Eingang unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Der Reisekunde ist verpflichtet, die Daten in der Buchungseingangsbestätigung für die von ihm gewünschte Reiseleistung unmittelbar nach Eingang der Buchungseingangsbestätigung bei sich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Reisevertrag kommt erst mit Annahme der Anmeldung durch SST zustande. Die Bestätigung erhält der Reisekunde auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail)

(2) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung (Reisebestätigung) vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SST vor, an das SST für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.

(3) Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(4) Die Art und der Umfang der Leistung, die SST zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für die Reise gültigen Prospekt/Internetprospekt bzw. der Reiseausschreibung mit sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen.

(5) Bei Minderjährigen erfolgt die Reisebuchung ausschließlich durch die gesetzlichen Vertreter unter Angabe mindestens eines Notfallkontaktes.

  • 3 Bezahlung

(1) Nach Erhalt der Reisebestätigung mit dem Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 300€ fällig. Der Restbetrag ist spätestens 7 Wochen vor Reisebeginn fällig und unaufgefordert zu zahlen, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach § 7 abgesagt werden kann.

(2) Entrichtet der Reisekunde den fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht, so ist SST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisekunden mit Rücktrittskosten, die sich an § 6 Absatz 2 orientieren zu belasten.

  • 4 Leistungsänderungen

(1) SST behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden.

(2) Der Kunde wird hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Art und Weise unterrichtet. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

  • 5 Preiserhöhung, Vertragsänderungen

(1) SST behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

(2) SST wird den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die Erhöhung informieren. Die Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(3) Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Absatz 1) verringern bzw. ändern und dies bei SST zu niedrigeren Kosten führt.

(4) Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. SST informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. SST kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von SST bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von SST bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. SST kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

  • 6 Rücktritt durch den Kunden, Reiseabbruch

(1) Reisekunden können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SST.

(2) Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert SST den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat SST die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von SST und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:

– bis 31.12.2024 beträgt 10%

– ab dem 01.01.25 bis 31.01.25 beträgt 35%;

– ab dem 01.02.25 bis 28.02.25 beträgt 65%;

– ab dem 01.03.25 bis 26.03.25 beträgt 80%;

– ab dem 14 Tage vor dem Reiseantritts und bei Nichterscheinen 90%.

(3) Reisekunden können SST nachweisen, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die pauschalierten Rücktrittskosten.

(4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. SST kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

(5) Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten bei einer Rückbeförderung, Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen.

(6) Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die SST ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

 

  • 7 Rücktritt durch SST bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

(1) SST kann wegen Nichterreichens der angegebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben sind und
  • in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen wird.

(2) Ein Rücktritt seitens SST ist bis spätestens

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

 

 

vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisekunden zu erklären.

(3) SST kann auch dann vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn SST aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat SST den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Im Falle des Rücktritts verliert SST Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dem Reisekunden werden geleistete Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erstattet.

  • 8 Vertragswidriges Verhaltens des Reisenden

(1) SST ist berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Reisekunde sich trotz erfolgter Abmahnung in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist für SST unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall wenn der Reisekunde sich oder andere mitreisen Personen oder Mitarbeitende von SST durch sein Verhalten gefährdet, gegen die Hausordnung oder sonstige Vorgaben Dritter im Zusammenhang mit der Reise verstößt oder sich Anweisungen von SST trotz Abmahnung wiederholt wiedersetzt.  

(2) Kündigt SST in einem solchen Fall das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem vom Reisekunden zu vertretenden Grund, bleibt dieser zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung dennoch im Wege des Schadensersatzes verpflichtet. SST hat sich dabei den Wert ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, anrechnen zu lassen.

(3) Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisekunde selbst.

 

  • 9 Gewährleistung

(1) Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, stehen dem Reisekunden die gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu. Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber SST oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben.

(2) Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein, sofern SST wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

(3) Bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn SST keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von SST verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen SST an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

 

  • 10 Haftung

(1) Die vertragliche Haftung von SST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von SST nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

(2) Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und SST. SST haftet hierfür nicht.

(3) Ein Schadensersatzanspruch gegenüber SST ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

 

  • 11 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

(1) SST informiert den Reisekunden vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

(2) Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

 

  • 12 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1) Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ist der Reiseveranstalter, also SST, verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten.

(2) Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so nennt SST diejenige Fluggesellschaft, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird. SST wird sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität der ausführenden Luftfahrtgesellschaft erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, bei einem Wechsel der Identität der Fluggesellschaft.

(3) Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann auf Verlangen des Reisekunden in den Geschäftsräumen von SST eingesehen werden.

 

  • 13 Datenschutz

(1) Der Reisekunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage von SST unter folgendem Link: SST.

 

  • 14 Europäische Streitbeilegung

(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet

 

  • 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und SST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen SST im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(3) Gerichtsstand von SST ist der Firmensitz in Köln.

(4) Für Klagen von SST gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von SST maßgebend.

(5) Die Vereinbarungen finden keine Anwendung, wenn sich aus nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und SST anwendbar sind, zugunsten des Reisekunden etwas anderes ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen ARB oder den anwendbaren deutschen Vorschriften.

 

 

 

 

 

 

 

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